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kath 2:30 Dies DominiEs ist bisweilen eigentümlich, wie sehr sich Traditionalisten und Progressive in manchen Punkten einig sind. In der katholischen Kirche gehört zu diesen Themen die Frage des Kirchenrechtes, das offenkundig eine nicht zu hinterfragende Instanz ist. Unabhängig davon, dass auch das Kirchenrecht das Ergebnis einer Entwicklung ist, und unabhängig davon, dass Institutionen sicher einen entsprechenden Rahmen benötigen, der sich auch rechtlich manifestiert, muss doch festgestellt werden, dass das Kirchenrecht die Form festschreibt, noch nicht den Inhalt. Speziell beim Kirchenrecht von 1983, das sich im sogenannten Codex Iuris Canonici (CIC) 1983 findet, wird das deutlich. Hier wurden die theologischen Erkenntnisse des Zweiten Vatikanischen Konzils umgesetzt, die eine Reform das CIC von 1917 nötig machten. Was den einen wie den anderen wohl schwer im Magen liegt, ist die grundlegende Veränderbarkeit des rechtlichen Rahmens der Kirche. Der alte, von dem Bildhauer Horatio Greenough stammende Satz „Form follows function“ (FFF) gilt offenkundig in seiner ganz eigenen Weise auch hier.

Wie könnte das auch anders sein. Die alte Botschaft des Evangeliums muss in alle Zeiten und Kulturen hinein neu verkündet werden. Der Inhalt ist nicht veränderbar, wohl die Form. Die Form muss zeit- und kulturgemäß sein, soll die Kommunikation zwischen Verkünder und Hörern gelingen. Genau darin ist die Tradition begründet. Tradition ist kein Zustand, schon gar kein Inhalt. Tradition, das ist ein Vorgang. Es ist die Weitergabe der Botschaft von Generation zu Generation. Wer hier einen Zustand als endgültig festschreiben möchte, handelt nicht nur willkürlich; er verweigert auch das, was er festhalten möchte: die Weitergabe, das heißt, die Tradierung des Glaubens. Zu Recht stellt deshalb Karlheinz Ruhstorfer in seinem eben erschienen Buch „Glaube im Aufbruch“ fest:


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